Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
LuftGerPV1998DV 1§ 4 Anzeigepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/4#abs-1 (1) Genehmigte Betriebe müssen dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Änderungen vor deren Umsetzung anzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/4#abs-2 (2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen der genehmigte Betrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, oder das Ruhen der Genehmigung anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/4#abs-3 (3) Der genehmigte Betrieb muß dem Luftfahrt-Bundesamt alle durch ihn am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände anzeigen, die die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/4#abs-4 (4) Die Anzeige über nicht lufttüchtige Zustände muß unverzüglich erfolgen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Feststellung durch den genehmigten Betrieb.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/4#abs-5 (5) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Arbeiten vor Beginn rechtzeitig anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/4#abs-6 (6) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, beim Luftfahrt-Bundesamt folgende Arbeiten, die nicht in den dafür genehmigten Betriebsstätten durchgeführt werden, vor deren Beginn rechtzeitig zu beantragen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%201/4#abs-7 (7) Die Anzeigen müssen auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise erfolgen und alle sachdienlichen Informationen über den Zustand enthalten, die dem genehmigten Betrieb bekannt sind.